Kredit mit Bürgen
Kredit mit Bürgen – mehr Sicherheit für die Bank
Personen, deren Bonität von Banken nicht gut beurteilt wird, haben es sehr schwer, einen Kredit zu bekommen. Insbesondere wenn negative Schufa Einträge vorliegen, lehnen viele Kreditinstitute eine Darlehensvergabe ab. Wer in einer solchen Situation Bürgen stellen kann, verbessert seine Chance, trotz Einschränkung der Kreditwürdigkeit Geld von der Bank zu bekommen. In vielen Fällen kann auch ein deutlich günstigerer Zinssatz ausgehandelt werden, wenn Bürgen gestellt werden können. Als Bürgen kommen nicht nur enge Familienangehörige in Frage, auch Freunde und andere nahestehende Personen können für einen Bankkunden bürgen. In der Regel werden Bürgschaften insbesondere für Kredit verlangt, bei denen der Bank keine anderen Sicherheiten zur Verfügung stehen. So sind zum Beispiel bei Hypothekendarlehen Bürgschaften eher unüblich, weil die Bank ihre Forderungen aus dem Darlehen mit einer Grundschuld oder Hypothek an der Immobilie absichern kann. Bei Raten- oder Konsumentenkrediten oder auch bei Darlehen an Selbständige werden dagegen oft Bürgen verlangt. Hier hat die Bank keinerlei dingliche Sicherheiten, durch deren Verwertung sie die Kreditrückzahlung bei Ausfall des Schuldners gewährleisten kann. Bürgen können hier das Ausfallrisiko erheblich mindern, indem sie bei der Unfähigkeit des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Kredites für die Restschuld aufkommen.
Ein Bürge haftet gegenüber der Bank für den Kredit eines Dritten für die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung. Sollte der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage sein, Tilgungs- und Zinsleistungen für den aufgenommenen Kredit zu erbringen, nimmt das Kreditinstitut den Bürgen dafür in Anspruch. Bei Privatleuten gilt das Schriftformerfordernis der Bürgschaft, das heißt zwischen Bank und Bürgen muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, damit die Bürgschaft in Kraft tritt. Die Regelungen zwischen Bank und Bürgen werden in einer Bürgschaftsurkunde festgehalten. In der Regel verlangen Banken eine selbstschuldnerische Bürgschaft, damit sie den Bürgen bei Ausfall des Kreditnehmers leicht in Anspruch nehmen können. Denn bei einer derartigen Bürgschaft verzichtet der Bürge sowohl auf die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage als auch die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit. In jedem Fall sollten Kreditnehmer und Bürge darauf achten, dass die Bürgschaft nach Möglichkeit zeitlich und betragsmäßig begrenzt wird, um die möglichen Belastungen des Bürgen so gering wie möglich zu halten.